PI Informatik GmbH, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand März 2005
A) Allgemeiner Teil
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Bedingungen gelten für sämtliche Willenserklärungen, Verträge und rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen der Projektierung von Informationssystemen & Informatiksystemen GmbH (im folgenden "PII" genannt) mit ihren Auftraggebern.
1.2. Den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (nachfolgend „AG“ genannt) wird bereits hiermit widersprochen. Diese werden nicht Bestandteil von Vereinbarungen, es sei denn, die Bedingungen werden durch die PII schriftlich bestätigt.
1.3. Regelungen der einzelnen besonderen Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen den Regelungen des   allgemeinen Teils vor.
   
   
2. Angebote und Vertragsinhalt
   
   
2.1 Die Angebote der PII sind stets freibleibend. Die in Prospekten, Preislisten, Katalogen, Rundschreiben, Websites und sonstigen Veröffentlichungen oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, wie insbesondere Abbildungen, Beschreibungen, technische Daten und Leistungsbeschreibungen, sind unverbindlich.
   
   
2.2. Der endgültige Vertragsinhalt ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung der PII, sofern dieser nicht unverzüglich widersprochen wird.
   
   
3. Preise / Preisänderungen
   
   
3.1. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich des zum Leistungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuersatzes und zuzüglich der Kosten für Datenträger, Verpackung und Versand. Nebenleistungen jeglicher Art wie beispielsweise Email-Support, telefonische Beratung (Hotline), Schulung und Installation sind im Preis nicht enthalten, es sei denn, hiervon Abweichendes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
   
3.2. Ändern sich nach Vertragsschluss zum Nachteil der PII Herstellungs- oder Bezugsbedingungen, Rohstoff- oder Materialkosten, Lohnkosten oder sonstige Kosten wie insbesondere Steuern, Zölle, Abgaben oder sonstige Lasten, kann die PII für Leistungen und Lieferungen, die über einen längeren Zeitraum als vier (4) Wochen nach Vertragsschluss ausgeführt werden sollen oder die vier (4) Wochen nach Vertragsschluss oder später erbracht werden sollen, eine Preisanpassung zu ihren Gunsten in angemessener Höhe verlangen. Bei Dauerschuldverhältnissen kann die PII bereits dann eine Preisanpassung in angemessener Höhe verlangen, wenn sich unmittelbar nach dem Vertragsschluss die in Satz 1 genannten Bedingungen und Kosten zu ihrem Nachteil verändern.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Die Zahlung hat bis zu dem auf dem Rechnungsbeleg angegebenen Datum in EURO ohne Abzug zu erfolgen. Aufträge in einem Gesamtvolumen von bis zu EUR 200,-- sowie Reparatur-, Wartungs- und Mietzinsforderungen sind bei Lieferung sofort netto zahlbar.
4.2. Bei neu aufgenommenen Geschäftsverbindungen kann für die ersten fünf Aufträge Zahlung bei Lieferung oder Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangt werden. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die PII vor. Erklärt sich die PII zur Annahme von Schecks oder Wechseln bereit, werden diese erfüllungshalber entgegengenommen; Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des AGs.
4.3. Bei Zahlungsverzug, erheblicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des AGs oder Erhalt von unbefriedigenden Kreditauskünften über diesen kann die PII offene Forderungen sofort fällig stellen. Im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des AGs oder bei unbefriedigenden Kreditauskünften kann die PII für noch nicht ausgeführte Lieferungen und Leistungen wahlweise nach freiem Ermessen vom AG Zahlung netto bei Auslieferung (cash on delivery) oder Zahlung netto als Vorleistung bereits vor Auslieferung verlangen.
4.4. Die PII wird dem AG in der Rechnung eine Zahlungsfrist setzen, deren Ende durch einen kalendarisch bestimmten Tag festgelegt ist. Der AG gerät mit der Zahlung in Verzug, ohne daß es einer Mahnung bedarf, wenn die Zahlung nicht innerhalb der Zahlungsfrist bei die PII eingeht. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gem. BGB §247 (2) berechnet. Zusätzlich wird dem AG für jede Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von EUR 3,-- Mahngebühren berechnet, es sei denn, es handelt sich um eine verzugsbegründende Erstmahnung. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
4.5. Zur Erbringung von Teilleistungen ist die PII berechtigt, es sei denn, dies ist dem AG nicht zumutbar. Für bereits von der PII erbrachte Teilleistungen ist der AG zur Teilzahlung verpflichtet. Teillieferungen werden vollständig berechnet und berechtigen den AG nicht, die Zahlung bis zur vollständigen Auslieferung aus dem Grunde zurückzuhalten, daß die Leistung noch nicht vollständig erbracht ist.
4.6. Ein Zurückbehaltungsrecht seiner Pflichten kann der AG nicht geltend machen. Ebenso sind für AG Mängelrügen nach § 478 BGB ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um eine Mängelrüge, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht.
4.7 Zur Aufrechnung von Gegenforderungen ist der AG nicht berechtigt, es sei denn, die Forderung des AGs ist von der PII schriftlich bestätigt oder rechtskräftig festgestellt worden.
4.8. Die PII ist trotz anderslautender Bestimmungen des AGs berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen älteren Außenstände anzurechnen, und wird den AG über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die PII berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
5. Lieferzeit
5.1. Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sind mündliche Lieferzeitangaben unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich vereinbart und schriftlich bestätigt. Teillieferungen sind nach Maßgabe von Ziffer 4.5 zulässig. 
5.2. Bei Vorliegen von durch die PII zu vertretenden Leistungsverzögerung wird die Dauer der vom AG gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei die PII beginnt. 
6. Erfüllungsort, Lieferung, Gefahrtragung und Abnahme
6.1. Erfüllungsort ist der Sitz der PII. Auslieferungen zu einem anderen Ort erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, auf Rechnung und Gefahr des AGs. Auf ausdrücklichen Wunsch hin können Lieferungen auf Kosten des AGs versichert werden.
6.2. Bei Kaufverträgen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung spätestens mit Übergabe der Leistung oder Lieferung an das beauftragte Transportunternehmen über. Dies gilt auch für den Fall, daß die PII die Kosten für den Transport oder die Transportversicherung übernommen hat. Bei werk- und/oder dienstvertraglichen Leistungen der PII geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung spätestens mit der Abnahme auf den AG über. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn binnen zwei Wochen nach Auslieferung bzw. Erbringung der maßgeblichen Vertragsleistung durch die PII und nachfolgender Inbetriebnahme durch den Vertragspartner bei der PII keine schriftliche Mängelanzeige, die eine nachvollziehbare Beschreibung des Fehlers und den Weg des Fehlers zu enthalten hat, eingegangen ist. 
7. Mängelhaftung, Gewährleistung und Garantieabwicklung
7.1. Bei berechtigten Mängelrügen hat die PII zunächst das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen durch die PII sind zuläßig. Schlägt die Ersatzlieferung oder die Nachbesserung endgültig fehlt, kann der AG wahlweise Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
7.2. Die PII ist im Falle mangelhafter Leistungen von Lieferanten oder mangelhafter Lieferwerke berechtigt, dem AG anstelle der Nachbesserung oder Ersatzlieferung zunächst ihre eigenen Gewährleistungsansprüche gegen ihre Lieferanten oder ihre Lieferwerke abzutreten. Der AG nimmt auf Wunsch der PII die Abtretungserklärung an. Gewährleistungsansprüche unmittelbar gegen die PII kann der AG in diesem Falle erst dann geltend machen, wenn er zuvor den Dritten erfolglos gerichtlich in Anspruch genommen hat.
7.3. Natürlicher Verschleiß, Beschädigung durch unsachgemäße und unsorgsame Behandlung und Bedienung, durch Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur oder Witterungseinflüsse sowie durch Verwendung ungeeigneten Zubehörs gehen in jedem Falle zu Lasten des AGs. Das gleiche gilt für Schäden infolge von Veränderungen oder Reparaturen durch nicht von PII autorisierte Stellen und Transportschäden. 
8. Schadensersatz
8.1. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Lieferverzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber der PII als auch gegenüber ihren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt ausdrücklich auch für eine etwaige außervertragliche Haftung der PII. Hingegen gilt dies nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen sowie für die Verletzung von Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind. 
8.2. Nicht vorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden im Falle von Kaufverträgen und entfernte Mangelfolgeschäden im Falle von Werkverträgen sind von der Haftung gänzlich ausgenommen. 
8.3. Wegen unverschuldeten Irrtümern und Druck- oder Übermittlungsfehlern, die die PII zur Anfechtung berechtigen, kann der AG Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.
8.4. In jedem Fall ist die Haftung der PII der Höhe nach auf das Doppelte des jeweiligen Auftragswerts beschränkt. 
9. Standardsoftware
9.1. Wird mit Büromaschinen Standardsoftware anderer Hersteller geliefert, ist für den Erwerb von Nutzungsrechten die jeweilige Herstellerlizenz maßgeblich. Die Standardsoftware darf nur für die gelieferte Büromaschine eingesetzt werden und nur mit dieser zusammen im normalen Geschäftsgang weiterveräußert werden, wenn sich der Erwerber mit den Beschränkungen dieser Vereinbarung und den Nutzungsbedingungen schriftlich einverstanden erklärt. Eine isolierte Weiterveräußerung nur der Software oder nur der Hardware ist unzulässig. Ebenso unzulässig ist die gleichzeitige Nutzung der Software auf mehreren Geräten. Der AG darf die Software nur insoweit vervielfältigen, als dies zum bestimmungsgemäßen Gebrauch (einmalige Übertragung auf die Festplatte, Erstellung einer Sicherungskopie, Testlauf, Beobachtung oder zwingend notwendige Dekompilierung) erforderlich ist.
9.2. Der AG ist verpflichtet, die Bedingungen der Herstellerlizenz nicht zu verletzen. Der AG ist zur jederzeitigen Auskunft über die Art der Verwendung der Software und eine etwaige Weiterveräußerung verpflichtet und hat die Richtigkeit der Auskunft in geeigneter Weise zu belegen. Die Änderung und Entfernung von Seriennummern oder sonstigen Urhebervermerken und Identifikationsmerkmalen sind ihm untersagt.
9.3. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen haftet der AG auf Schadenersatz mindestens in Höhe des Lieferpreises der Standardsoftware für jeden Fall des Verstoßes. 
10. Gefahrtragung bei Probelieferungen, Miete, Konsignation
Zur Erprobung, auf Probe oder aus sonstigen Gründen leihweise gelieferte Gegenstände, zur Miete oder in Konsignation überlassene Gegenstände werden an den AG auf dessen Gefahr ausgeliefert und verbleiben bei diesem auf dessen Gefahr. Er ist für die sachgemäße Benutzung und den zufälligen Untergang verantwortlich. 
11. Rückabwicklung von Verträgen
11.1. Wird ein Vertrag vor Beginn seiner Durchführung durch den AG gekündigt oder angefochten oder tritt der AG von dem Vertrag zurück, berechnet die PII eine Pauschale von 20 % der Auftragssumme für ihr entstandene Aufwendungen. 
11.2. Wird ein Vertrag nach Beginn seiner Durchführung durch den AG gekündigt oder angefochten oder tritt der AG von dem Vertrag zurück, ist die PII berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen.
11.3. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens- oder Vergütungsanspruchs durch die PII bleibt vorbehalten. 
12. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt das Eigentum an der gelieferte Ware der PII vorbehalten. 
13. Geheimhaltung
13.1. Informationen, welche die jeweils andere Vertragspartei ausdrücklich und schriftlich als vertraulich bezeichnet hat oder die nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis der jeweils anderen Vertragspartei erkennbar sind, sind unbefristet geheim zu halten und – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
13.2. Die Parteien haben durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherzustellen, daß auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Informationen oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unterlassen. Die Parteien werden den Abschluss derartiger Vereinbarungen der jeweils anderen Vertragspartei auf Verlangen nachweisen. 
14. Datensicherheit
Der AG ist für die Sicherheit seiner Daten selbst verantwortlich. Bei Reparaturaufträgen oder Umbauten und Erweiterungen von an die PII übergebenen Geräten hat der AG durch eigenes Personal auf eigene Kosten zeitlich unmittelbar vor Durchführung der Arbeiten durch die PII eine vollständige Datensicherung des Bestandes auf externe Speichermedien durchzuführen. Die PII übernimmt keine gesonderte Garantie für die Sicherheit und den Bestand der Daten und keinerlei Haftung für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Daten oder Datenbeständen. Eine Garantie wird auch dann nicht übernommen, wenn ausdrücklich vereinbart wurde, auf die Datensicherheit besonderen Wert zu legen. Schadenersatzansprüche aus Umständen, die zur teilweisen oder gesamten Vernichtung der Daten (des AGs) führen, sind ausgeschlossen, es sei denn der AG weist der PII grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beim Umgang mit den Daten nach. 
15. Ausfuhrbestimmungen
Falls die von uns gelieferten Waren exportiert werden, sind das Außenwirtschaftsgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die US-Embargovorschriften sowie andere ausländische und internationalen Bestimmungen zu beachten. 
16. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Berlin. Dies gilt auch für Mahnverfahren sowie für den Fall, daß der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des AGs nach Auftragserteilung aus dem Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung verlegt wird oder im Zeitpunkt einer Klageerhebung unbekannt ist. 
17. Nebenabreden, Teilunwirksamkeit
17.1. Mündliche Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie durch die PII schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für die Abrede, auf Schriftform zu verzichten. 
17.2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben sowohl der Vertrag als auch die Geschäftsbedingungen im übrigen wirksam. Der AG und die PII verpflichten sich, die entsprechende Bestimmung durch Regelungen zu ersetzen, die dem Vertragszweck wirtschaftlich entsprechen. Sollte zwischen den Parteien keine Einigung diesbezüglich erzielt werden, tritt anstelle der unwirksamen Bestimmung die gesetzliche Regelung. 
18. Anzeige und Benachrichtigungspflicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz
Wir weisen darauf hin, daß Ihre personenbezogenen Daten per EDV gespeichert werden, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf zu gewährleisten. Nach § 33 Abs. 1 BDSG sind wir gehalten, Sie von der ersten Speicherung bzw. Übermittlung in Kenntnis zu setzen. Wir tun dies hiermit. Weitere Benachrichtigungen durch uns erfolgen nicht.
 
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